Verhinderungspflege - Ersatzpflege bei vorübergehender Abwesenheit der Pflegeperson

 

Wenn die private Pflegeperson Urlaub nimmt, krank ist oder aus anderen Gründen die Pflege vorübergehend nicht leisten kann, springt die Pflegeversicherung ein. Für Pflegebedürftige des Pflegegrads 2 bis 5 übernimmt sie die Kosten für eine notwendige Ersatzpflege - die so genannte Verhinderungspflege - für bis zu sechs Wochen pro Kalenderjahr (§ 39 SGB XI.

Die Leistung betragen grundsätzlich bis zu 1685 EUR pro Jahr, wenn die Ersatzpflege von Personen übernommen wird, die

  1. Nicht bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind
  2. Nicht im gleichen Haushalt, wie die pflegebedürftige Person leben.

Pflege nahe Angehörige oder Personen, die im selben Haushalt leben, nicht erwerbsmäßig, darf die Pflegekasse die Kosten bis zum 1,5- fachen Pflegegeld des jeweiligen Pflegegrades übernehmen. 

Wenn zusätzliche Aufwendungen nachgewiesen werden - zum Beispiel Fahrkosten oder Verdienstausfall - kann der Betrag auf bis zu 1.685 EUR pro Jahr erhöht werden. 

Erwerbsmäßige Pflege durch Angehörige oder Haushaltsmitglieder ist ebenfalls bis zu 1.685 EUR pro Kalenderjahr abgedeckt. 

 

Pflegebedürftigkeit nach Grad

Verhinderungspflegeleistung pro Jahr

Pflegegrad 2

1.685 EUR

Pflegegrad 3

1.685 EUR

Pflegegrad 4

1.685 EUR 

Pflegegrad 5

1.685 EUR

*Gilt für bis zu sechs Wochen Ersatzpflege im Kalenderjahr.

Voraussetzungen

  •   Die Pflegeperson muss den Pflegebedürftigen mindestens sechs Monate vor der ersten Verhinderung zu Hause gepflegt haben.
  •   Der Pflegebedürftige muss mindestens Pflegegrad 2 haben.
  •   Die Pflege muss nicht ununterbrochen erfolgt sein; auch eine zeitlich geteilte Pflege durch mehrere Personen zählt.

Zusätzlich könne bis zu 50 % des Kurzzeitpflegebetrags (bis zu 843 EUR pro Jahr) für die Verhinderungspflege genutzt werden. Dadurch stehen bis zu 2.528 EUR pro Jahr für längere Ersatzpflege zur Verfügung, ohne dass eine vollstationäre Kurzzeitpflege nötig ist.

Währen der Verhinderungspflege wird zudem für bis zu sechs Wochen jährlich die Hälfte des bisherigen Pflegegelds weitergezahlt.